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Offenlegung für die Websites und die Newsletter des ÖGB Tirol Betriebssports
 

Medieninhaber

ÖGB AK Betriebssport
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Südtirolerplatz 14-16, 6020 Innsbruck
Tel.: +43/(0)512/59 777 0
Mail: Betriebssport-Tirol@oegb.at 

 

 

Vereinszweck: 
Der Österreichische Gewerkschaftsbund (im Folgenden ÖGB genannt) ist eine auf demokratischer, überparteilicher Grundlage aufgebaute und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der ArbeitnehmerInnen.
Er umfasst alle unselbstständig Erwerbstätigen (ArbeiterInnen, Angestellte, öffentlich Bedienstete, einschließlich der in einem Lehr- oder ähnlichem Verhältnis stehenden Personen beiderlei Geschlechts). Darüber hinaus werden folgende Personengruppen vertreten: Arbeitslose, welche schon unselbstständig erwerbstätig waren, oder die noch keiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen konnten; jugendliche SchülerInnen und StudentInnen, welche die Absicht haben, unselbstständig erwerbstätig zu werden; Angehörige sonstiger Berufsgruppen (wie zum Beispiel freischaffend, freiberuflich Tätige, atypisch oder prekär Beschäftigte), soweit sie von ihrer Tätigkeit her mit den unselbstständig Erwerbstätigen vergleichbar sind; sowie im Ruhestand bzw. in Pension befindliche ehemals unselbstständig Erwerbstätige.
Der ÖGB vertritt die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen des genannten Personenkreises.

 

Grundlegende Richtung:
Die grundlegende Richtung entspricht jenen Grundsätzen, die in den Statuten und der Geschäftsordnung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (Fassung gemäß Beschluss durch den 19. Bundeskongress des ÖGB) festgehalten sind.

 

Haftung:
Die Teilnahme an allen Veranstaltungen im Rahmen des ÖGB Tirol Betriebssports erfolgen auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung.


 
Copyright:                                                       
Sämtliche Texte, Grafiken und Bilder sind urheberrechtlich geschützt; eine Verwendung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes zulässig.